Dann halten meist Personen den Verkauf an, die gar keine Vertragspartei sind. Das ist der Teil, der sich weder über den Preis noch über die Vermarktung lösen lässt — und der einen fertig verhandelten Verkauf über Wochen offenhalten kann.
Vertretungsverhältnisse. Verkauft ein Betreuer für den Betreuten, braucht er für die Verfügung über ein Grundstück die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Zuständig ist die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Gütersloh. Das Verfahren läuft nach dem Verkauf der Sache, nicht davor: Der Vertrag wird beurkundet und wird erst mit der Genehmigung wirksam. Wer das erst beim Notartermin erfährt, hat den Zeitplan bereits verloren.
Mehrere Eigentümer. Bei Erbengemeinschaften und Miteigentum entscheidet nicht der Markt über die Dauer, sondern die Einigung. Ein Miteigentümer mit kleinem Anteil kann einen Verkauf so lange offenhalten wie einer mit der Mehrheit. Was in diesen Konstellationen Zeit kostet, ist selten der Preis, sondern die Frage, wer für die Gemeinschaft sprechen darf.
Zustimmungen Dritter. Gehört die Immobilie zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, kann in der Teilungserklärung vereinbart sein, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Verwalters bedarf. Ohne diese Zustimmung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam — und die Beschaffung hängt an einer einzelnen Person und deren Erreichbarkeit.
Was Eigentümer in solchen Fällen beschäftigt, ist selten das Geld, sondern das Gefühl, den eigenen Verkauf nicht mehr zu steuern. Deshalb klären wir Eigentums- und Vertretungsverhältnisse, bevor die erste Anzeige läuft, und nicht erst, wenn ein Käufer wartet.